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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 128 EStGAnmeldung des Arbeitnehmers

10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

–

Name,

–

Sozialversicherungsnummer,

–

Wohnsitz.

Wurde für den Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-20