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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 64 EStGBerücksichtigung des Freibetragsbescheides

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

In forceOfficial text

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

(1) Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären, daß anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.

(2) Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1993-12-01