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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 88 EStGVerpflichtung der Arbeitnehmer

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

In forceOfficial text

Bezugszeitraum: Abs. 1

ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

(1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

(2) Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1993-12-01