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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

§ 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöInkrafttreten

Artikel 29

In forceOfficial text

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Jakarta ausgetauscht werden.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.