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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöSeeschiffahrt und Luftfahrt

Artikel 8

In forceOfficial text

(1) Gewinne, die aus einem Vertragsstaat von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezogen werden, dürfen in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die so erhobene Steuer wird jedoch um 50 vH der Steuer vermindert.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das die Luftfahrzeuge betreibende Unternehmen ansässig ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.