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Befreiung von der staatlichen Einkommens · Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer (CERN)

§ 0 Befreiung von der staatlichen Einkommens

In forceOfficial text

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG (CERN) ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER STAATLICHEN EINKOMMENSTEUER FÜR EHEMALIGE MITGLIEDER DES PERSONALS DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR KERNFORSCHUNG

StF: BGBl. Nr. 26/1990

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Europäische Organisation für Kernforschung

IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. bzw. 6. Dezember 1989 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 mit 1. Jänner 1990 in Kraft.