NoVAG 1991 · Normverbrauchsabgabegesetz
§ 10 NoVAG 1991Bescheinigungspflicht
Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.
Amendment history
- In Kraft seit 2026-01-01