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Europäische Bank für Wiederaufbau und En · Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

§ 7 Europäische Bank für Wiederaufbau und En

Ordentliches Kapital

In forceOfficial text

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliches Kapital“ der Bank

i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;

ii)

Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bankkraft der ihr in Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen Befugnis aufgebracht werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4 über den Abruf Anwendung findet;

iii)

Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien und aus dem Erlös aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind;

iv)

Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind, sowie Einnahmen aus Garantien und Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank sind;

v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.