Liebhabereiverordnung · Liebhabereiverordnung
§ 7 Liebhabereiverordnung
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Bundesabgabenordnung
Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
Refers to
- Liebhabereiverordnung Art. 200