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BWG · Bankwesengesetz

§ 89 BWG

XVI. Oesterreichische Nationalbank römisch sechzehn. Oesterreichische Nationalbank

In forceOfficial text

In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.