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TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022

§ 40 TabStG 2022

10. Aufzeichnungspflichten

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 43

(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

(3) Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-04-01