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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)

§ 0 Doppelbesteuerung und Verhinderung der S

In forceOfficial text

Die Änderungen auf Grund des MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Frankreich plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

StF: BGBl. Nr. 613/1994 (NR: GP XVIII RV 1034 AB 1177 S. 131. BR: AB 4634 S. 574. )

BGBl. III Nr. 77/2012 (NR: GP XXIV RV 1331 AB 1401 S. 118. BR: AB 8572 S. 800. )

BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuerumgehung zu verhindern, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Sektionschef Dr. Wolfgang Nolz

im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Französischen Republik:

S.E. Herrn Andre Lewin

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Die Mitteilungen gemäß Art. 31 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. April bzw. 5. Juli 1994; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 mit 1. September 1994 in Kraft.