ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 78 ZollR-DGZu Art. 199 des Zollkodex Zu Artikel 199, des Zollkodex
Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex
Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 möglich erscheint.
Amendment history
- In Kraft seit 2016-05-01
Refers to
- ZollR-DG Art. 199
- ZollR-DG § 77