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Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita · Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

§ 10 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Ita

Artikel 10

In forceOfficial text

Die für die Ermittlung von Zollzuwiderhandlungen zuständigen Organe der Zollverwaltung eines Staates können mit Zustimmung der Zollverwaltung des anderen Staates in dessen Gebiet bei zur Ermittlung und Feststellung solcher Zuwiderhandlungen durchgeführten Verfahren anwesend sein.