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TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996

§ 41 TabMG 1996Befugnisse der Behörden

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

In forceOfficial text

(1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 , gelten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-07-01