§ 9 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen al
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12
(1) Unter werkseitige Konstruktion ist die serienmäßige Herstellung durch den Erzeuger im Erzeugerwerk zu verstehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Herstellung der Trennwand nach § 5 Z 7 auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.
Refers to
- Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen al § 12
- Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen al Art. 29
- Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen al § 5