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Nachweis der Beförderung bei innergemein · Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 8 Nachweis der Beförderung bei innergemein

In forceOfficial text

In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeuges,

3. den Tag der Lieferung,

4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

5. die in Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994 bezeichneten Merkmale,

6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und

7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.