§ 4 Errichtung der Multilateralen Investitio
Artikel 4 Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft in der Agentur steht allen Mitgliedern der Bank sowie der Schweiz offen.
b) Gründungsmitglieder sind die in Anhang A aufgeführten Mitglieder, die am oder vor dem 30. Oktober 1987 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.