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Errichtung der Multilateralen Investitio · Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

§ 53 Errichtung der Multilateralen Investitio

Artikel 53 Rechte und Pflichten der Staaten, deren Mitgliedschaft erlischt

In forceOfficial text

a) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so bleibt er für alle seine Verbindlichkeiten einschließlich der Eventualverpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens haftbar, die vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft wirksam waren.

b) Unbeschadet des Buchstaben a trifft die Agentur eine Vereinbarung mit dem betreffenden Staat zur Regelung ihrer jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Direktoriums.