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Errichtung der Multilateralen Investitio · Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

§ 9 Errichtung der Multilateralen Investitio

Artikel 9 Bewertung der Währungen

In forceOfficial text

Erweist es sich für die Zwecke dieses Übereinkommens als notwendig, den Wert einer Währung gegenüber einer anderen festzustellen, so ist ein von der Agentur nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise festgesetzter Wert zugrunde zu legen.