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Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen

§ 20 Behälter-Pool-ÜbereinkommenBeilegung von Streitigkeiten

Artikel 20

In forceOfficial text

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

2. Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

3. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses als verbindlich anzunehmen.