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Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung

§ 33 Vorübergehende Verwendung

Artikel 33

In forceOfficial text

(1) Ratifiziert eine Vertragspartei dieses Übereinkommen oder tritt sie ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihr angenommen.

(2) Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an und legt sie keine Vorbehalte nach Artikel 29 ein, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Verwahrer in Kraft sind, als von dieser Vertragspartei angenommen.