§ 7 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte
Artikel 7
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt
a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2,
b) zu Artikel 5 Absatz 1
dieser Anlage einlegen.