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Vorübergehende Verwendung – Eingeführte · Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

§ 7 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte

Artikel 7

In forceOfficial text

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt

a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2,

b) zu Artikel 5 Absatz 1

dieser Anlage einlegen.