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Vorübergehende Verwendung - Waren für wi · Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

§ 8 Vorübergehende Verwendung - Waren für wi

Artikel 8

In forceOfficial text

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute, Brüssel, 1. Dezember 1964, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 10) , Brüssel, 11. Juni 1968, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial 11) , Brüssel, 8. Juni 1970, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

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10) Kundgemacht in BGBl. Nr. 371/1972

11) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1973