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Vorübergehende Verwendung - Beförderungs · Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

§ 6 Vorübergehende Verwendung - Beförderungs

Artikel 6

In forceOfficial text

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.