Vorübergehende Verwendung - Beförderungs · Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)
§ 8 Vorübergehende Verwendung - Beförderungs
Artikel 8
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage C objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:
a) für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden;
b) für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden;
c) für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden.