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Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d · Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

§ 3 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen d

Artikel 3

In forceOfficial text

Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.

Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:

a) bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,

b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.