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Abstandnahme von der Verpflichtung zur A · Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

§ 2 Abstandnahme von der Verpflichtung zur A

In forceOfficial text

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen (vgl. § 3).

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.