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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 23 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 23

In forceOfficial text

(1) Dieses Übereinkommen steht nicht einer weitergehenden gegenseitigen Unterstützung entgegen, die einzelne Vertragsstaaten sich auf Grund von Abkommen oder Vereinbarungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nur für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.