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Übereinkommen betreffend die Staatsbürge · Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft

§ 2 Übereinkommen betreffend die StaatsbürgeArtikel 2.

Übereinkommen.

In forceOfficial text

Im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragsteilen wird die Staatsbürgerschaft durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, welches von der nach der Gesetzgebung eines jeden Staates hiezu zuständigen Behörde auszustellen und von der zuständigen Oberbehörde derselben zu vidieren sein wird. Das Zeugnis wird den gesetzlichen Erwerbsgrund der ausgewiesenen Staatsbürgerschaft angeben. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird indessen in allen Fällen, in denen er es für notwendig erachtet, fordern können, daß der Inhalt des Zeugnisses durch die Zentralbehörde des Staates bestätigt wird.