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Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth · Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

§ 14 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth

Artikel 14.

In forceOfficial text

Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.