§ 3 Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margreth
Artikel 3.
Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Personen- und Güterzüge bleiben, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staate geltenden Bestimmungen maßgebend.