AgrVG 1950 · Agrarverfahrensgesetz
§ 4 AgrVG 1950Beteiligte, Parteien.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.
Amendment history
- In Kraft seit 1994-01-01