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Stiftungs- und Fondsreorganisationsgeset · Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

§ 9 Stiftungs- und Fondsreorganisationsgeset

Abschnitt III. Abschnitt römisch drei.

In forceOfficial text

Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt.