Stiftungs- und Fondsreorganisationsgeset · Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz
§ 9 Stiftungs- und Fondsreorganisationsgeset
Abschnitt III. Abschnitt römisch drei.
Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt.
Refers to
- Stiftungs- und Fondsreorganisationsgeset Art. 3