Konvention über die Rechtsstellung der F · Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
§ 2 Konvention über die Rechtsstellung der FAllgemeine Verpflichtungen
Artikel 2
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, daß er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.