§ 4 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer
Artikel 4
(1) Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für österreichis Staatsbürger sowie für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Den Durchgangsstaaten bleibt vorbehalten, den erleichterten Durchgangsverkehr auch anderen Personen zu gewähren.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998 )
Amendment history
- In Kraft seit 1998-05-01