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Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer · Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

§ 9 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer

Artikel 9

In forceOfficial text

(1) Kraftfahrzeugsteuer wird für die in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland behördlich zugelassenen Kraftfahrzeuge vom Durchgangsstaate nicht erhoben. Die Beförderungen im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen auch nicht der Beförderungsteuer des Durchgangsstaates. Sie unterliegen der Beförderungsteuer des Ausgangsstaates.

(2) Absatz 1 gilt auch für die in einem dritten Staate zugelassenen Kraftfahrzeuge der in Artikel 4 genannten Personen.