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Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte · Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

§ 3 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998 )

(3) Eine Devisenabfertigung findet nicht statt.

(4) Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind, soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten befreit.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-04-30