Personalausweis für Ausländer und Staate · Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
§ 1 Personalausweis für Ausländer und Staate
Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194/1945 , in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946 , ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden.