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Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhabe · Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (Uruguay)

§ 2 Sichtvermerkzwang - Aufhebung für Inhabe

Artikel 2

In forceOfficial text

Uruguayische Staatsangehörige, die gemäß Art. 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den österreichischen Behörden bewilligt werden.

Uruguayische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.