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Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf · Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

§ 10 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf

Artikel 10

In forceOfficial text

Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurden, sind auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten, falls sich die besagten Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt haben.