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Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf · Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

§ 4 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf

Artikel 4

In forceOfficial text

1. Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Übereinkommens steht allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen Staaten offen, die Mitglied irgendeiner der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind oder werden, sowie allen anderen Staaten, an die seitens der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung ergangen ist.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.