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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver · Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

§ 18 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen kündigen; es tritt ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung an den anderen Vertragsstaat außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Lovran, am 8. April 1967, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlagen in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeweils beide Texte authentisch sind.