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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver · Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

§ 3 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver

Artikel 3

In forceOfficial text

(1) Auf die Grenzabfertigung des Nachbarstaates im Gebietsstaat sind die Vorschriften des Nachbarstaates anzuwenden. Hiebei sind die Bediensteten des Nachbarstaates jedoch nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen in Verwahrung zu nehmen, zu verhaften oder auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken.

(2) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzüberganges anzuwenden sind, gelten als im Nachbarstaat begangen.

(3) Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates unberührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01