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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver · Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

§ 5 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver

Artikel 5

In forceOfficial text

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen bei der Grenzabfertigung erhobene Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Gegenstände ohne besondere Genehmigung und ohne Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben durch den Gebietsstaat in den Nachbarstaat verbringen.