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Abkommen über den Personenverkehr (BRD) · Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

§ 5 Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

Artikel 5

In forceOfficial text

(1) Die Republik Österreich wird einer Person, die mit einem der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Reisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, jederzeit die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn diese Person die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen sollte.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird einer Person, die mit einem der in Artikel 2 Absätze 1, 5 oder 6 erwähnten Reiseausweise in die Republik Österreich eingereist ist, jederzeit die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten, auch wenn diese Person nicht Deutscher sein sollte.