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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 37 MilStGUnterdrückung von Eingaben

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren römisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

In forceOfficial text

(1) Wer einen Untergebenen oder Rangniedereren durch Befehle, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder andere Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Eingabe eines Untergebenen oder Rangniedereren, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1975-01-01