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Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Inns · Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

§ 7 Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Inns

Artikel 7

In forceOfficial text

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jenbach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden,

b) von den österreichischen Bediensteten von München oder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden

verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.