Paß- und Zollabfertigung - Durchführung · Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)
§ 3 Paß- und Zollabfertigung - Durchführung
Artikel 3
In den im Artikel 2 genannten Zügen ist den österreichischen Bediensteten, welche die Grenzabfertigung im Zug durchführen, jeweils ein Abteil erster Klasse, sofern diese Klasse jedoch nicht geführt wird, ein Abteil zweiter Klasse unentgeltlich vorzubehalten.