§ 72 Abkommen zwischen der Internationalen At
TEIL II TEIL römisch zwei
Die Organisation kann Routineinspektionen durchführen:
(a) um nachzuprüfen, daß die Berichte mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
(b) um die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung sämtlicher gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien nachzuprüfen und
(c) um Informationen über die möglichen Ursachen für buchungsmäßig nicht erfaßtes Material, Mengendifferenzen zwischen Versender und Empfänger sowie Unklarheiten im Buchbestand nachzuprüfen.